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Familiennachzug nach Berlin – Was Sie wissen müssen

Checkliste: Familiennachzug

  • Wer darf nachziehen? – In der Regel der Ehe- oder Lebenspartner und minderjährige, ledige Kinder. Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen dürfen die Eltern nachziehen. Ein Nachzug anderer Verwandter (Geschwister, Großeltern) ist nur in absoluten, seltenen Härtefällen möglich.
  • Voraussetzungen (Nicht-EU) – Bei Drittstaatsangehörigen müssen meist drei Dinge erfüllt sein: Ausreichender Wohnraum, ein gesicherter Lebensunterhalt (ohne Grundsicherung für Arbeitsuchende) sowie grundlegende Deutschkenntnisse (Niveau A1) beim nachziehenden Partner.
  • EU-Bürger – Angehörige von EU-Bürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, haben es deutlich leichter. Auch sie müssen den Lebensunterhalt sichern können.
  • Geflüchtete (Anerkannt) – Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte haben ein Recht auf Familiennachzug („privilegierter Familiennachzug“), wenn sie innerhalb von 3 Monaten nach Anerkennung den Antrag stellen. Dann müssen Einkommen und Wohnung nicht nachgewiesen werden.
  • Geflüchtete (Subsidiär) – Für Menschen mit subsidiärem Schutz ist der Familiennachzug seit Juli 2025 für zwei Jahre ausgesetzt (bis Juli 2027). Eine Familienzusammenführung ist in dieser Zeit nur in begründeten Härtefällen möglich.
  • Visumsverfahren – Der erste Schritt muss fast immer von den Familienangehörigen im Ausland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) gemacht werden (Visum zum Zwecke des Familiennachzugs).

Zusammenleben ist ein Menschenrecht – aber bürokratisch

Die eigene Familie bei sich zu haben, gibt Halt und Orientierung. Allerdings ist der Familiennachzug nach Deutschland rechtlich sehr komplex und variiert extrem je nachdem, woher die Person kommt und welchen Aufenthaltsstatus die Familie in Berlin hat.

Für Deutsche und EU-Bürger ist es vergleichsweise unkompliziert, ihre Ehepartner und minderjährigen Kinder nach Berlin zu holen, solange der Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe gesichert ist.

Bei Menschen aus Drittstaaten (Länder außerhalb der EU), die in Berlin leben und arbeiten, gelten strengere Regeln. Neben dem Nachweis von ausreichend großem Wohnraum und einem gesicherten Einkommen reicht es nicht, einfach in Berlin vorbeizukommen. Die Angehörigen müssen bei der deutschen Botschaft in ihrem Heimatland ein Visum zum Familiennachzug beantragen. Der nachziehende Ehepartner muss in der Regel bereits vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse (A1-Zertifikat) vorweisen – Ausnahmen gibt es etwa bei Hochqualifizierten (Blaue Karte EU).

Eine ganz eigene, oft schwierige rechtliche Situation betrifft geflüchtete Menschen. Wer als Asylberechtigter oder nach der Genfer Flüchtlingskonvention in Deutschland voll anerkannt ist, hat ein verbrieftes Recht auf Familiennachzug (Ehepartner und minderjährige, ledige Kinder). Wichtig: Antrag rechtzeitig stellen! Geschieht dies innerhalb von drei Monaten nach der Statusanerkennung (fristwahrende Anzeige), müssen weder ausreichender Wohnraum noch ein gesicherter Lebensunterhalt nachgewiesen werden. Das Auswärtige Amt betreibt dafür ein Online-Portal.

Für Menschen, denen „nur“ der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen wurde (etwa weil in ihrem Land Krieg herrscht, sie aber nicht individuell politisch verfolgt werden), war der Nachzug zeitweise komplett ausgesetzt. Seit Juli 2025 ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre komplett ausgesetzt (bis Juli 2027). Nur in begründeten Härtefällen nach § 22 AufenthG kann eine Ausnahme gemacht werden. Die Regelung soll vor Ablauf der Frist erneut geprüft werden.

Da die Verfahren langwierig sind (Wartezeiten für Termine an Botschaften können Monate dauern) und die Anforderungen an Dokumente (übersetzte Urkunden, Identitätsnachweise) sehr hoch sind, ist eine professionelle Beratung unumgänglich. Wohlfahrtsverbände, der Flüchtlingsrat Berlin oder spezialisierte Anlaufstellen wie die KuB (Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant_innen e.V.) helfen bei der Orientierung.

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