Kindesunterhalt: Was deinem Kind zusteht und wie du es bekommst
Checkliste: Kindesunterhalt
- Anspruch – jedes Kind hat Anspruch auf Unterhalt, minderjährig und volljährig (solange es in der Erstausbildung ist und unverheiratet)
- Naturalunterhalt – der betreuende Elternteil erfüllt seine Pflicht durch die tägliche Versorgung (Wohnung, Essen, Kleidung, Erziehung)
- Barunterhalt – der andere Elternteil zahlt Geld. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
- Düsseldorfer Tabelle – staffelt nach Nettoeinkommen der zahlenden Person und Alter des Kindes. Die Mindest-Sätze 2026 für die unterste Einkommensstufe: 0–5 Jahre ca. 486 EUR, 6–11 Jahre ca. 558 EUR, 12–17 Jahre ca. 653 EUR
- Kindergeld-Anrechnung – die Hälfte des Kindergelds wird auf den Barunterhalt angerechnet (bei Minderjährigen)
- Selbstbehalt – der zahlende Elternteil muss genug zum eigenen Leben behalten. Der Selbstbehalt liegt 2026 bei ca. 1.450 EUR für Erwerbstätige.
- Unterhaltsvorschuss – wenn nicht gezahlt wird: Antrag beim Jugendamt. Für Kinder bis 18 Jahre. Beträge 2026: bis 5 Jahre ca. 227 EUR, 6–11 Jahre ca. 299 EUR, 12–17 Jahre ca. 394 EUR monatlich
- Unterhaltstitel – lass den Unterhalt beurkunden (beim Jugendamt kostenlos). Eine Urkunde ist ein vollstreckbarer Titel – damit kannst du den Unterhalt notfalls zwangsweise eintreiben.
Kindesunterhalt – dein Kind hat ein Recht darauf
Eine Trennung ist emotional belastend genug. Dass dann auch noch ums Geld gestritten wird, macht die Sache nicht leichter. Aber eines ist klar: Dein Kind hat ein gesetzliches Recht auf Unterhalt – und dieses Recht ist unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht.
Wenn du alleinerziehend bist und das Kind bei dir lebt, erfüllst du deinen Teil des Unterhalts bereits durch die tägliche Betreuung – das nennt sich Naturalunterhalt. Der andere Elternteil schuldet den Barunterhalt, also eine monatliche Geldzahlung.
Wie viel gezahlt werden muss, regelt die Düsseldorfer Tabelle. Sie wird regelmäßig aktualisiert und staffelt den Unterhalt nach dem Nettoeinkommen der zahlungspflichtigen Person und dem Alter des Kindes. Je mehr der andere Elternteil verdient und je älter das Kind ist, desto höher der Unterhalt. Die Tabelle enthält auch einen Selbstbehalt – das ist der Betrag, den der zahlende Elternteil mindestens für sich selbst behalten darf.
Wichtig: Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet. Der tatsächlich zu zahlende Betrag ist also der Tabellenwert minus die Hälfte des Kindergelds.
Und wenn der andere Elternteil einfach nicht zahlt? Dann gibt es den Unterhaltsvorschuss. Das ist eine staatliche Leistung, die das Jugendamt auszahlt, um die Lücke zu füllen. Der Unterhaltsvorschuss steht Kindern bis 18 Jahre zu und muss beim Jugendamt deines Bezirks beantragt werden. Achtung: Er wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern ab dem Monat der Antragstellung – also nicht abwarten.
Ein oft übersehener, aber extrem wichtiger Punkt: der Unterhaltstitel. Lass den Unterhalt unbedingt in einer Urkunde festhalten. Das geht beim Jugendamt kostenlos. Eine solche Urkunde ist ein rechtlicher Titel – wenn der andere Elternteil nicht zahlt, kannst du damit direkt die Zwangsvollstreckung einleiten, ohne erst vor Gericht ziehen zu müssen. Ohne Titel hast du nur einen Anspruch, den du erst einklagen müsstest.
Für die rechtliche Beratung ist das Jugendamt die erste Anlaufstelle – die Beratung zum Kindesunterhalt ist dort kostenlos. Für alleinerziehende Mütter und Väter sowie junge Volljährige bis 21 Jahre bietet das Jugendamt auch eine kostenfrei juristische Beratung an. Darüber hinaus helfen der VAMV Berlin (Verband alleinerziehender Mütter und Väter) und das Väterzentrum Berlin mit Rechtsberatung weiter.
Der Unterhaltsanspruch deines Kindes ist nicht verhandelbar. Kein Elternteil kann darauf verzichten, denn der Anspruch gehört dem Kind – nicht dir. Und er verjährt nicht einfach. Wenn du bisher keinen Unterhalt bekommen hast: Geh zum Jugendamt. Jetzt.