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Unterhalt von der Steuer absetzen: So funktioniert es

Checkliste: Unterhalt steuerlich absetzen

  • Zwei Wege – Unterhaltszahlungen können entweder als außergewöhnliche Belastung (§ 33a EStG) oder als Sonderausgabe im Realsplitting (§ 10 EStG) abgesetzt werden
  • Außergewöhnliche Belastung – für Unterhalt an bedürftige Angehörige (z.B. volljährige Kinder ohne Kindergeld, Eltern, Ex-Partner*in). Höchstbetrag orientiert sich am Grundfreibetrag (2026: 12.348 EUR).
  • Realsplitting – nur für Unterhalt an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehepartner*innen/Lebenspartner*innen. Höchstbetrag: 13.805 EUR plus Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge.
  • Realsplitting braucht Zustimmung – die empfangende Person muss zustimmen (Anlage U), weil sie den erhaltenen Unterhalt dann versteuern muss
  • Kindesunterhalt – in der Regel nicht absetzbar, wenn Kindergeld oder Kinderfreibetrag bezogen wird
  • Eigene Einkünfte – bei der außergewöhnlichen Belastung werden eigene Einkünfte der unterhaltenen Person über 624 EUR/Jahr angerechnet
  • Nachweise – Überweisungsbelege aufbewahren, das Finanzamt kann Nachweise verlangen
  • Wo eintragen? – Anlage Unterhalt (außergewöhnliche Belastung) oder Anlage Sonderausgaben + Anlage U (Realsplitting)

Unterhalt zahlen und Steuern sparen

Trennung, Scheidung oder die Unterstützung von Angehörigen – Unterhaltszahlungen belasten das Budget oft erheblich. Die gute Nachricht: Das Finanzamt beteiligt sich daran, allerdings mit klaren Regeln. Es gibt zwei Wege, Unterhalt steuerlich geltend zu machen – und welcher für dich der richtige ist, hängt davon ab, an wen du zahlst.

Weg 1: Außergewöhnliche Belastung (§ 33a EStG). Diesen Weg nutzt du, wenn du Unterhalt an bedürftige Angehörige zahlst – zum Beispiel an volljährige Kinder, für die kein Kindergeldanspruch mehr besteht, an deine Eltern oder an andere unterhaltsberechtigte Personen. Auch Unterhalt an Ex-Partner*innen kann hierüber laufen. Der Höchstbetrag liegt beim steuerlichen Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro pro Jahr). Allerdings werden eigene Einkünfte der unterhaltenen Person, die über 624 Euro im Jahr liegen, vom Höchstbetrag abgezogen.

Weg 2: Realsplitting (§ 10 Abs. 1a EStG). Das Realsplitting ist nur möglich für Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehepartner*innen (oder eingetragene Lebenspartner*innen). Der Vorteil: Der Höchstbetrag ist mit 13.805 Euro deutlich höher, und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die du für die andere Person zahlst, kommen noch obendrauf. Der Haken: Die empfangende Person muss dem Realsplitting zustimmen (über die Anlage U), weil sie den erhaltenen Unterhalt dann als Einkommen versteuern muss. Im Gegenzug bist du verpflichtet, ihr die steuerlichen Nachteile zu ersetzen.

Ein wichtiger Sonderfall: Kindesunterhalt. Wenn du für dein Kind Kindergeld beziehst oder den Kinderfreibetrag nutzt, gilt der Unterhalt steuerlich als damit abgegolten. Du kannst den gezahlten Kindesunterhalt dann nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung absetzen. Anders sieht es aus, wenn kein Kindergeldanspruch mehr besteht – zum Beispiel weil das Kind über 25 ist oder die Ausbildung abgeschlossen hat.

Ein oft übersehener Punkt: Du musst die Zahlungen nachweisen können. Am besten zahlst du Unterhalt immer per Überweisung – Barzahlungen sind schwer belegbar und werden vom Finanzamt oft nicht anerkannt. Hebe alle Kontoauszüge oder Überweisungsbelege auf.

Was sich mehr lohnt – außergewöhnliche Belastung oder Realsplitting – hängt von deiner individuellen Situation ab. Grundsätzlich ist das Realsplitting bei höheren Unterhaltszahlungen an Ex-Partner*innen vorteilhafter, weil der Höchstbetrag höher ist. Lass dich im Zweifel vom Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater beraten – gerade bei Trennungssituationen lohnt sich das fast immer.

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