Mutterschutz: Deine Rechte im Job
Checkliste: Mutterschutz
- Arbeitgeber informieren – ab Mitteilung gilt der Kündigungsschutz (rückwirkend ab Schwangerschaftsbeginn)
- Mutterschutzfrist – 6 Wochen vor dem errechneten Termin bis 8 Wochen nach der Geburt
- Bei Früh- oder Mehrlingsgeburt – Schutzfrist nach der Geburt verlängert sich auf 12 Wochen
- Beschäftigungsverbot – bei Gefährdung am Arbeitsplatz, ärztlich oder vom Arbeitgeber ausgesprochen
- Mutterschaftsgeld beantragen – bei der Krankenkasse, frühestens 7 Wochen vor dem errechneten Termin
- Arbeitgeberzuschuss – Arbeitgeber zahlt die Differenz zum bisherigen Nettolohn
- Verbote beachten – keine Nachtarbeit (20–6 Uhr), keine Sonn-/Feiertagsarbeit, keine Überstunden
- Nach dem Mutterschutz – Elternzeit beantragen oder direkt zurück in den Job
Deine Rechte als Schwangere im Job
Schwanger und berufstätig? Dann schützt dich das Mutterschutzgesetz (MuSchG) – und zwar deutlich umfassender, als viele wissen. Es gilt für alle Arbeitnehmerinnen, egal ob Vollzeit, Teilzeit, Minijob oder Ausbildung.
Der Kündigungsschutz ist einer der wichtigsten Punkte: Sobald du deinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informierst, darfst du nicht mehr gekündigt werden – und zwar rückwirkend ab Beginn der Schwangerschaft. Dieser Schutz gilt bis vier Monate nach der Entbindung. Auch während der Elternzeit bist du vor Kündigung geschützt. Falls du doch eine Kündigung erhältst, solltest du sofort rechtliche Beratung suchen.
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. In dieser Zeit darfst du weiterarbeiten, wenn du das ausdrücklich möchtest – aber dein Arbeitgeber darf dich nicht dazu auffordern. Nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten: zwölf Wochen). In dieser Zeit darfst du nicht arbeiten, auch nicht freiwillig.
Finanziell musst du dir keine Sorgen machen: Während der Mutterschutzfrist erhältst du Mutterschaftsgeld von deiner Krankenkasse (bis zu 13 Euro pro Tag) plus einen Zuschuss vom Arbeitgeber, der die Differenz zu deinem bisherigen Nettolohn ausgleicht. Unterm Strich bekommst du also genauso viel wie vorher. Den Antrag stellst du bei der Krankenkasse, frühestens sieben Wochen vor dem Termin.
Neben der Mutterschutzfrist gibt es noch das Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft. Es greift, wenn deine Arbeit eine Gefahr für dich oder dein Kind darstellt – zum Beispiel bei schwerer körperlicher Arbeit, Umgang mit Gefahrstoffen oder starker psychischer Belastung. Dein Arzt oder deine Ärztin kann ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen. In diesem Fall erhältst du weiterhin dein volles Gehalt.
Generell gilt für Schwangere am Arbeitsplatz: Keine Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, keine Sonn- und Feiertagsarbeit und keine Überstunden. Dein Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass dein Arbeitsplatz keine Gefährdung darstellt – andernfalls muss er dich umsetzen oder freistellen.
Nach dem Mutterschutz hast du zwei Optionen: Du kannst direkt wieder arbeiten gehen oder Elternzeit nehmen. Beides lässt sich auch kombinieren – während der Elternzeit darfst du bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten.