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Zusammenleben ohne Trauschein: Was Paare ohne Ehe wissen müssen

Checkliste: Zusammenleben ohne Trauschein

  • Sorgerecht – Die Mutter hat automatisch das alleinige Sorgerecht. Für gemeinsames Sorgerecht müssen beide Eltern eine Sorgeerklärung beim Jugendamt abgeben (auch vor der Geburt möglich, kostenlos).
  • Vaterschaftsanerkennung – Unverheiratete Väter müssen die Vaterschaft beim Standesamt, Jugendamt oder Notar anerkennen. Die Mutter muss zustimmen. Am besten vor der Geburt erledigen.
  • Kein Ehegattensplitting – Unverheiratete Paare werden steuerlich einzeln veranlagt. Das Zusammenveranlagungsmodell steht nur Ehepaaren zu.
  • Krankenversicherung – Familienversicherung über den Partner ist nicht möglich. Jeder Partner muss selbst versichert sein. Gemeinsame Kinder können bei einem Elternteil mitversichert werden.
  • Kein Erbrecht – Ohne Testament erbt der Partner nichts. Unbedingt ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag machen.
  • Keine Hinterbliebenenrente – Nur Ehepartner haben Anspruch auf Witwen-/Witwerrente. Unverheiratete Partner müssen sich privat absichern (Risikolebensversicherung).
  • Unterhalt – Unverheiratete Partner haben keinen gegenseitigen Unterhaltsanspruch. Ausnahme: Wer wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht arbeiten kann, hat mindestens drei Jahre Unterhaltsanspruch.
  • Mietvertrag – Wenn möglich, beide Partner im Mietvertrag aufnehmen. Regeln, was bei Trennung mit der Wohnung passiert.
  • Vollmachten – Bankvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erstellen – ohne Ehe hat der Partner kein automatisches Auskunfts- oder Entscheidungsrecht.

Liebe ohne Trauschein – aber nicht ohne Regeln

In Deutschland leben Millionen von Paaren ohne Trauschein zusammen – mit und ohne Kinder. Das ist völlig normal und gesellschaftlich längst akzeptiert. Aber rechtlich gelten für unverheiratete Paare komplett andere Regeln als für Ehepaare. Was in der Ehe automatisch geregelt ist, müssen unverheiratete Partner selbst organisieren.

Das fängt bei den Kindern an: Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, hat zunächst nur die Mutter das Sorgerecht. Damit beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind, müssen sie beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben – das ist kostenlos und kann schon vor der Geburt erledigt werden. Gleichzeitig sollte der Vater die Vaterschaft anerkennen (ebenfalls kostenlos beim Jugendamt). Ohne anerkannte Vaterschaft hat das Kind keinen rechtlichen Vater – mit allen Konsequenzen für Unterhalt und Erbrecht.

Was viele Paare überrascht: Es gibt kein gesetzliches Erbrecht zwischen unverheirateten Partnern. Wenn einer stirbt und es kein Testament gibt, erben die Verwandten – nicht der Partner. Das kann katastrophale Folgen haben, besonders wenn gemeinsame Kinder da sind oder die Wohnung nur einem Partner gehört. Deshalb: Unbedingt ein Testament machen, am besten notariell.

Auch bei der Rente gibt es einen wichtigen Unterschied: Nur Ehepartner haben Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Unverheiratete Partner gehen leer aus. Wer den Partner für den Todesfall absichern will, braucht eine Risikolebensversicherung oder andere private Vorsorge.

Bei der Krankenversicherung können unverheiratete Partner nicht familienversichert werden – jeder muss selbst versichert sein. Gemeinsame Kinder können aber bei einem Elternteil in der Familienversicherung aufgenommen werden.

Steuerlich gibt es kein Ehegattensplitting für unverheiratete Paare. Jeder wird einzeln veranlagt. Das kann bei sehr unterschiedlichen Einkommen einen erheblichen Unterschied machen.

Besonders wichtig: Vollmachten. Ohne Ehe hat der Partner kein automatisches Recht, im Krankenhaus Auskunft zu bekommen, Entscheidungen zu treffen oder auf das Bankkonto des anderen zuzugreifen. Eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Bankvollmacht sind daher unverzichtbar.

Beim Unterhalt gilt: Unverheiratete Partner schulden einander grundsätzlich keinen Unterhalt. Aber: Wenn ein Elternteil wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht arbeiten kann, hat er oder sie nach § 1615l BGB mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil.

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