Ehe, Lebenspartnerschaft und „Ehe für alle": Was sich rechtlich ändert
Checkliste: Ehe und Lebenspartnerschaft
- Ehe für alle – Seit Oktober 2017 können auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Bestehende Lebenspartnerschaften können, müssen aber nicht in eine Ehe umgewandelt werden.
- Namensrecht – Ehepaare können jeweils ihren Namen behalten, einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen oder sich seit Mai 2025 auch für einen gemeinsamen Doppelnamen entscheiden. Alternativ kann weiterhin nur eine Person einen Doppelnamen annehmen.
- Zugewinngemeinschaft – Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft: Bei Scheidung wird nur das Vermögen geteilt, das während der Ehe hinzugekommen ist.
- Steuern – Ehepaare werden automatisch gemeinsam veranlagt (Ehegattensplitting). Die Steuerklassenkombination kann gewählt werden: III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor.
- Sorgerecht – Bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren haben beide automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Bei gleichgeschlechtlichen Ehen ist eine Stiefkindadoption nötig.
- Unterhaltspflicht – Ehepaare sind einander zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet – bei der Kindererziehung, finanziell, durch Mithilfe im Haushalt und Pflege bei Krankheit.
- Erbrecht – Ehepartner erben nach gesetzlicher Erbfolge. Bei Zugewinngemeinschaft: neben Kindern zur Hälfte (ein Viertel gesetzlicher Erbteil plus ein Viertel Zugewinnausgleich), neben Verwandten zweiter Ordnung drei Viertel.
- Hinterbliebenenrente – Bei Tod des Partners besteht Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.
- Aufenthaltserlaubnis – In binationalen Ehen hat der Partner Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis.
Mehr als ein Ja-Wort
Heiraten ist ein emotionaler Moment – aber auch ein juristischer. Mit dem Ja-Wort ändern sich viele rechtliche Rahmenbedingungen, die den Familienalltag direkt betreffen. Ehe und Familie stehen laut Grundgesetz unter besonderem Schutz – und daraus ergeben sich konkrete Rechte und Pflichten.
Seit dem 1. Oktober 2017 steht die Ehe auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Die „Ehe für alle" ersetzt die eingetragene Lebenspartnerschaft als Rechtsinstitut. Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden – müssen es aber nicht.
Beim Namensrecht gibt es dank der Reform vom 1. Mai 2025 nun noch mehr Optionen für Paare: Jeder behält seinen bisherigen Namen, ein klassischer gemeinsamer Ehename wird bestimmt oder beide Partner entscheiden sich für einen echten gemeinsamen Doppelnamen (also zum Beispiel Müller-Schmidt für beide). Wenn ein einfacher Ehename gewählt wird, kann der andere Partner seinem Geburtsnamen den Ehenamen als Doppelnamen voranstellen oder anfügen. Der gemeinsame Ehename (auch als Doppelname) wird automatisch zum Familiennamen gemeinsamer Kinder.
Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft. Das heißt: Jeder behält sein eigenes Vermögen, aber bei einer Scheidung wird das während der Ehe hinzugekommene Vermögen ausgeglichen. Wer andere Regelungen will, braucht einen notariellen Ehevertrag.
Finanziell bringt die Ehe den steuerlichen Vorteil des Ehegattensplittings: Die Einkünfte beider Partner werden zusammengerechnet und die Steuer nach der Splitting-Tabelle berechnet. Das lohnt sich besonders bei unterschiedlich hohen Einkommen.
Beim Sorgerecht gibt es einen wichtigen Unterschied: Verschiedengeschlechtliche Ehepaare haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht für in der Ehe geborene Kinder. Bei gleichgeschlechtlichen Ehen ist das nicht automatisch der Fall – hier ist eine Stiefkindadoption nötig, damit beide Elternteile das volle Sorgerecht bekommen.
Bei Tod eines Ehepartners greift das gesetzliche Erbrecht: Der hinterbliebene Partner erbt neben Kindern insgesamt die Hälfte des Nachlasses (ein Viertel gesetzlicher Erbteil plus ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich). Außerdem besteht Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Witwen- oder Witwerrente). Bei der Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche im Versorgungsausgleich hälftig geteilt.
Für binationale Paare kann die Ehe den Aufenthaltsstatus sichern: Der Partner aus dem Nicht-EU-Ausland hat nach der Heirat Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, die auch zur Erwerbstätigkeit berechtigt.