Ausbildungsfreibetrag: Steuern sparen, wenn das Kind auswärts wohnt
Checkliste: Ausbildungsfreibetrag
- Was ist das? – Ein steuerlicher Freibetrag für Eltern, deren volljähriges Kind auswärts in Ausbildung wohnt. Er soll die erhöhten Kosten durch den doppelten Haushalt abfedern.
- Höhe – 1.200 EUR pro Kalenderjahr (wird anteilig gekürzt, wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr über erfüllt sind)
- Voraussetzungen – Alle vier müssen gleichzeitig erfüllt sein: (1) Kind ist volljährig, (2) in Ausbildung (Schule, Lehre oder Studium), (3) wohnt auswärts, (4) Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht
- Nicht bei Freiwilligendienst – FSJ, FÖJ und Bundesfreiwilligendienst zählen nicht als „Ausbildung" im Sinne des Freibetrags
- Einkünfte des Kindes – spielen keine Rolle, der Freibetrag wird nicht gekürzt
- BAföG – weder Zuschüsse noch Darlehensanteile werden auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet (seit 2012 keine Einkommensanrechnung mehr)
- Getrennte Eltern – der Freibetrag wird grundsätzlich je hälftig aufgeteilt (600 EUR pro Elternteil), eine andere Aufteilung ist möglich, wenn beide zustimmen
- Wo eintragen? – In der Einkommensteuererklärung, Anlage Kind
Wenn das Kind auszieht – so holst du dir Steuern zurück
Irgendwann ist es soweit: Dein Kind zieht für die Ausbildung oder das Studium in eine eigene Wohnung oder ein WG-Zimmer. Das ist ein großer Schritt – und meistens auch ein teurer. Die gute Nachricht: Der Staat erkennt diese Mehrkosten steuerlich an, und zwar über den Ausbildungsfreibetrag.
Der Freibetrag beträgt 1.200 Euro pro Jahr. Das klingt nicht nach einer riesigen Summe, aber je nach Steuersatz spart dir das immerhin rund 300 bis 500 Euro an Steuern. Und du musst dafür nichts weiter tun, als die richtigen Angaben in der Steuererklärung zu machen.
Die Voraussetzungen sind klar definiert – alle vier müssen gleichzeitig erfüllt sein: Dein Kind muss volljährig sein, sich in einer Berufsausbildung befinden (Schule, Lehre, Studium), außerhalb deines Haushalts wohnen und du musst Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Sobald eine dieser Bedingungen wegfällt – zum Beispiel weil das Kind die Ausbildung beendet oder wieder einzieht – wird der Freibetrag anteilig gekürzt.
Wichtig zu wissen: Das eigene Einkommen deines Kindes spielt für den Ausbildungsfreibetrag keine Rolle. Ob dein Kind nebenbei jobbt, BAföG bekommt oder andere Einkünfte hat – der Freibetrag bleibt in voller Höhe bestehen. Seit 2012 findet keine Einkommensanrechnung beim Ausbildungsfreibetrag mehr statt.
Wenn ihr als Eltern getrennt lebt oder geschieden seid, wird der Freibetrag grundsätzlich hälftig aufgeteilt – also 600 Euro pro Elternteil. Ihr könnt aber auch eine andere Aufteilung vereinbaren, wenn beide in der Steuererklärung zustimmen. Das kann sinnvoll sein, wenn ein Elternteil den Großteil der Kosten trägt.
Den Ausbildungsfreibetrag trägst du in der Anlage Kind deiner Einkommensteuererklärung ein. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Achte darauf, die Meldeadresse deines Kindes korrekt anzugeben – der auswärtige Wohnsitz muss nachweisbar sein.
Übrigens: Der Ausbildungsfreibetrag ist nicht dasselbe wie der Kinderfreibetrag. Beides kannst du gleichzeitig geltend machen – sie ergänzen sich. Wenn du eine Steuersoftware nutzt oder zum Lohnsteuerhilfeverein gehst, werden beide automatisch berücksichtigt.